Belgien: Ist das Arbeiten an Feiertagen erlaubt?
Sie haben Mitarbeiter in Belgien, die dringend ein Projekt abschließen müssen? Nun steht ein Feiertag bevor und Sie würden Ihre Mitarbeiter an diesem Tag auch gerne arbeiten lassen?
Feiertage sind verpflichtende Ruhetage, es ist daher grds. verboten, Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten zu lassen.
Das Beschäftigungsverbot umfasst sowohl die Erbringung von Arbeitsleistungen als auch das bloße Zur-Verfügung-Stehen für den Arbeitgeber. Diese Ruhepause ist vom Arbeitgeber zu beachten und das auch dann, wenn der Mitarbeiter bereit wäre, trotzdem zu arbeiten.
In Belgien gibt es zehn gesetzliche Feiertage.
Für bestimmte Branchen oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern können weitere Feiertage vorgesehen sein.
So wird teils das „Fest der Flämischen Gemeinschaft“ am 11. Juli als elfter Feiertag anerkannt. Sofern keine branchenspezifische Pflicht besteht, kann der Arbeitgeber freiwillig den 11. Juli als zusätzlichen freien Tag gewähren. Diese Regelung gilt entsprechend für den Feiertag der französischsprachigen Gemeinschaft am 27. September.
Ausnahmen vom Verbot der Arbeit an Feiertagen
Es kann gleichwohl an einem Feiertag gearbeitet werden, wenn auch das Arbeiten an einem Sonntag möglich wäre. Letztere ist grds. ebenfalls verboten, wobei es von dem Verbot Ausnahmen gibt.
Auch in einigen Sektoren (Distribution; Tourismus; Finanzen; Einzelhandel; bestimmte Unternehmen und Tätigkeiten; Arbeiten, die nicht an einem anderen Tag durchgeführt werden können etc.) bestehen Ausnahmeregelungen vom Verbot der Arbeit an Feiertagen.
Anforderungen bei Arbeit an Feiertagen
Wenn der Arbeitgeber sich auf eine der möglichen Ausnahmetatbestände stützen und folglich das Personal an einem Feiertag beschäftigen kann, ist Folgendes zu beachten:
- Die Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, haben Anspruch auf bezahlte Ausgleichsruhe;
- Der Arbeitgeber muss den normale Lohn für die Arbeit am Feiertag zahlen;
- Der Arbeitgeber muss spätestens acht Tage nach der Beschäftigung am Feiertag und auf jeden Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, die Sozialinspektion benachrichtigen.
Das Vorgenannte soll Ihnen einen ersten Überblick vermitteln. Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Wir beraten Sie auf Wunsch gerne.
Stand: Mai 2025