Mitarbeiter in Frankreich
Feiertage in Frankreich
Sie beschäftigen Personal in Frankreich und fragen sich, wie genau die Feiertagsregelung in Frankreich ist?
Gemäß dem französischen Arbeitsgesetzbuch sind die folgenden Tage in Frankreich gesetzliche Feiertage:
- 1. Januar (Neujahr);
- Ostermontag;
- 1. Mai;
- 8. Mai (Siegestag 1945);
- Christi Himmelfahrt;
- Pfingstmontag;
- 14. Juli (Nationalfeiertag);
- 15. August (Mariä Himmelfahrt);
- Allerheiligen;
- 11. November (‚Armistice‘, Kriegsende 1918);
- 25. Dezember (Weihnachten).
Abhängig von der jeweiligen Region in Frankreich bzw. Wirtschaftszweig können noch weitere Feiertage hinzukommen – wie z. Bsp. im Elsass und in der Mosel, wo auch der Karfreitag und der 26. Dezember als Feiertage gelten.
Die Tatsache, dass in Frankreich Feiertag ist, bedeutet aber nicht zwingend, dass an diesem Tag nicht gearbeitet wird.
Lediglich der 1. Mai ist für alle Arbeitnehmer ein zwingender und arbeitsfreier Tag (in allen Unternehmen und Arbeitnehmerkategorien). Es darf ausnahmsweise nur dann am 1. Mai gearbeitet werden, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das aufgrund der Art der Tätigkeit die Arbeit nicht unterbrechen kann (z. B. Krankenhäuser, öffentliche Verkehrsmittel).
Die anderen zuvor genannten Feiertage sind nur dann arbeitsfrei[1], wenn entsprechende Bestimmungen dies vorsehen, wie z.Bsp. ein:
- Tarifvertrag: Schriftliche Vereinbarung, die zwischen den Arbeitnehmergewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden ausgehandelt wurde. Er ergänzt und passt das Arbeitsrecht in einer bestimmten Branche an, oft in einer für die Arbeitnehmer günstigeren Weise.
- Branchentarifvertrag: Tarifvertrag, der auf der Ebene einer Berufsbranche geschlossen wird.
- Unternehmens- oder Betriebsvereinbarung.
Wird an einem Feiertag gearbeitet, so ist die erbrachte Arbeitszeit selbstredend zu vergüten. Die Zahlung von Zulagen ist nur dann erforderlich, wenn dies kollektivvertraglich vorgesehen ist.
Haben Sie Rückfragen diesbezüglich? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
[1] Ein Arbeitnehmer oder Auszubildender unter 18 Jahren darf an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Ausnahme.