Kilometerpauschale in Belgien

Sie beschäftigen Mitarbeiter in Belgien, welche ihr eigenes Fahrzeug für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten nutzen?

Die hierbei entstandenen Aufwendungen zu Gunsten des Arbeitgebers können in Belgien genauso wie in Deutschland u. a. mittels einer Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Sowohl die belgische Sozialversicherung als auch die Finanzverwaltung bewerten eine solche Erstattung als pauschale Aufwandsentschädigung. Als solche ist die Erstattung dieser Beträge daher weder sozialversicherungs- noch steuerpflichtig.

Hinsichtlich der Erstattung gibt es zwei Varianten, die jeweils eine eigene Rechtsgrundlage haben:

  • Betrag wird vierteljährlich indexiert

Der folgenden Übersicht können Sie die zuletzt geltenden Maximalbeträge entnehmen.

Quartal Betrag
1/01/2023 – 31/03/2023 0,4259 EUR/km
1/04/2023 – 30/06/2023 0,4246 EUR/km
1/07/2023 – 30/09/2023 0,4237 EUR/km
1/10/2023 – 31/12/2023 0,4259 EUR/km
1/01/2024 – 31/03/2024 0,4269 EUR/km
1/04/2024 – 30/06/2024 0,4265 EUR/km
1/07/2024 – 30/09/2024 0,4297 EUR/km
  • Betrag wird einmal pro Jahr angepasst

Es kann auch nach wie vor auf eine ältere, aber noch bestehende andere Regelung zurückgegriffen werden. In diesem Falle beträgt der maximale Pauschalsatz 0,4280 EUR pro Kilometer (vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024) bzw. 0,4415 EUR pro Kilometer (vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025).

Die sektorspezifischen Betimmungen sollten zusätzlich im Einzelfall geprüft werden.

Wichtig ist, dass einmal gewählte System konsequent umzusetzen und nicht zwischen beiden zu wechseln (die Wahl des Systems mit der lediglich jährlichen Anpassung gilt für den gesamten Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres).

Sprechen Sie uns gerne (unverbindlich) an, falls Sie Rückfragen haben sollten.

Stand: Juli 2024

×