Expat-Tax-Regime in den Niederlanden
In den meisten Ländern Europas findet derzeit der berühmte ‚War for talents‘ statt. Hochqualifizierte Fachkräfte sind für Arbeitgeber schwer zu finden. Aus diesem Grund gibt es in einigen Ländern die sog. Expat-Tax-Regimes.
Genauso wie im Königreich Belgien besteht eine solche Regelung beispielsweise in den benachbarten Niederlanden.
Auf die Regelung in den Niederlanden soll im Folgenden umrisshaft eingegangen werden.
In den Niederlanden besteht die sog. 30 %-Regelung.
Mit der 30 %-Regelung können Sie als Arbeitgeber bis zu 30 % des Gehalts steuerfrei gewähren, einschließlich der Kosten für die Unterkunft, die Ihrem Arbeitnehmer außerhalb seines Herkunftslandes entstehen. Diese Regelung kann 5 Jahre lang genutzt werden (seit dem 01.01.2029).
Voraussetzungen der 30%-Regelung
- Der Arbeitnehmer ist bei Ihnen beschäftigt
Dies können einerseits Arbeitnehmer sein, die bereits bei Ihnen beschäftigt sind. Es kommen aber auch Arbeitnehmer aus dem Ausland in Betracht, die Sie für Ihr Unternehmen gewinnen konnten und die anschließend in den Niederlanden arbeiten. Folgende Arbeitnehmer kommen in Frage:
- Sie verfügen als Arbeitgeber in den Niederlanden über eine Betriebsstätte und der Arbeitnehmer ist von dort aus vor Ort für Sie tätig;
- Entsandte Arbeitnehmer oder Mitarbeiter in Leiharbeit in den Niederlanden, für welche Sie formal der Arbeitgeber und damit auch verpflichtet sind, die Lohnsteuer einzubehalten;
- Arbeitnehmer, die für Sie in den Niederlanden arbeiten und für welche Sie freiwillig die Lohnsteuer einbehalten: Wenn Sie als Arbeitgeber in den Niederlanden nicht lohnsteuerpflichtig sind, müssen Sie normalerweise keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Sind jedoch einer oder mehrere Ihrer Arbeitnehmer in den Niederlanden verpflichtet via deren persönliche Einkommensteuererklärung Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden abzuführen, dann können Sie als Arbeitgeber sich dafür entscheiden, dass Sie trotzdem Steuern einbehalten. In diesem Fall würden Sie für diese Arbeitnehmer eine Lohnbuchhaltung in den Niederlanden führen.
- Der Arbeitnehmer verfügt über spezifisches Fachwissen
Der Nachweis der besonderen Fachkenntnisse erfolgt unter anderem mittels Nachweises eines bestimmten Mindesteinkommens, das jedes Jahr neu festgelegt wird. Im Jahr 2023 wird grds. vom Vorliegen eines spezifischen Fachwissens ausgegangen, wenn der Arbeitnehmer ein zu versteuerndes Jahresgehalt von mindestens 41.954 € hat, die angestrebte Vergünstigung noch nicht inbegriffen.
Für junge Arbeitnehmer, die in der wissenschaftlichen Ausbildung tätig sind, gelten Ausnahmen.
Eine weitere Ausnahme besteht für Beschäftigte, die an bestimmten Einrichtungen wissenschaftliche Forschung betreiben, und für Ärzte in der Ausbildung zum Facharzt: Sie müssen kein Mindesteinkommen einhalten.
In Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer nicht nur die Voraussetzungen des Mindesteinkommens erfüllen, sondern auch explizit seine besonderen Fachkenntnisse nachweisen. Diese müssen auf dem niederländischen Arbeitsmarkt schwer oder gar nicht zu finden sein.
- Der Arbeitnehmer kommt nicht aus der Grenzregion der benachbarten Länder
Für Arbeitnehmer aus der Grenzregion kann die Regelung ausgeschlossen sein.
Sie gilt nämlich grds. nur dann, wenn die Arbeitnehmer in den 24 Monaten vor ihrem ersten Arbeitstag in den Niederlanden mehr als 16 Monate in einer Entfernung von mehr als 150 km von der niederländischen Grenze entfernt gewohnt haben. Arbeitnehmer aus Belgien, Luxemburg, Nordfrankreich, großen Teilen Deutschlands sowie einem kleinen Teil des Vereinigten Königreichs kommen daher für diese Regelung nicht in Frage. Hier können jedoch im Einzelfall Ausnahmen gelten, die es zu prüfen gilt.
Dies ist eine knappe Zusammenfassung der wesentlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Expat-Tax-Regime in den Niederlanden. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann beim niederländischen Fiskus die Gewährung der 30%-Regelung angefragt werden.
Lassen Sie es uns einfach wissen, falls Sie diesbezüglich Rückfragen haben sollten oder Unterstützung wünschen.