Arbeitnehmerentsendung nach Luxemburg: Meldepflichten

Mitarbeiterentsendung nach Luxemburg

Bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Luxemburg müssen deutsche Unternehmen ein paar Meldepflichten beachten. So ist bspw. jede Arbeitnehmerentsendung vor Arbeitsbeginn in Luxemburg der zuständigen luxemburgischen Behörde zu melden.

Nach erfolgreicher Anmeldung wird für jeden nach Luxemburg entsandten Mitarbeiter ein sog. Badge social (Entsendebestätigung für Kontrollen vor Ort) ausgestellt.

Rechtsgrundlage ist das luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch, in welchem die europäischen Entsenderichtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden.

Pflichtangaben bei der Entsendemeldung Luxemburg

Neben den üblichen Angaben zum Mitarbeiter (Name, Wohnsitz, Geburtsdatum der entsandten Mitarbeiter etc.) müssen Unternehmen u. a. folgende Informationen übermitteln:

  • Unterkunftsadresse in Luxemburg (falls abweichend vom Hauptwohnsitz)
  • Nachweise über Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten
  • Stunden- und Lohnzettel sowie Nachweis über die Zahlung des Gehalts

Fristen für die Arbeitnehmerentsendung Luxemburg

Die Entsendemitteilung muss vor Tätigkeitsbeginn in Luxemburg erfolgen. Die Nichtbeachtung kann mit einer Geldstrafe belegt werden.

Solidarhaftung bei Subunternehmer-Entsendung nach Luxemburg

Greift ein deutscher Auftraggeber auf Subunternehmer zurück, so müssen diese Subunternehmer bei Arbeitseinsätzen in Luxemburg ebenfalls eine Entsendemeldung abgeben. Versäumt der Subunternehmer die Abgabe der Meldung, so ist der deutsche Auftraggeber verpflichtet, binnen 8 Tagen ab Beginn der Entsendung die Mitteilung selbst vorzunehmen. Die Nichtbeachtung der Pflichten seitens des deutschen Auftraggebers kann mit einem Bußgeld zwischen 1.000 und 5.000 Euro pro entsandtem Arbeitnehmer und zwischen 2.000 und 10.000 Euro im Wiederholungsfall binnen 2 Jahren ab dem Tag der Zustellung des ersten Bußgeldbescheids bestraft werden.

Hinweis: Auftraggeber sollten Subunternehmer vertraglich zur fristgerechten Entsendemeldung und Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben verpflichten und einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Entsendemeldung Luxemburg einfordern.

Zwingende Einhaltung der luxemburgischen (Mindest-) Arbeitsrechtsstandards

Bei jeder (kurzfristigen) Arbeitnehmerentsendung nach Luxemburg sind die luxemburgischen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten – unabhängig vom Recht des Arbeitsvertrags. Dies gilt u. a. für den Mindestlohn (welcher über dem deutschen Niveau liegt) sowie die Arbeits- und Ruhezeiten.

Unterstützung bei Entsendungen nach Luxemburg

Wir unterstützen deutsche Unternehmen bei allen Formalitäten der Mitarbeiterentsendung nach Luxemburg. Kontaktieren Sie uns freibleibend für eine Beratung zu Meldepflichten, A1-Bescheinigung und allen weiteren notwendigen Entsendedokumenten.

Stand: September 2025