Personal in Belgien
Entlastung bei den Lohnkosten bei Beschäftigung von Personal in Belgien
Startup-Unternehmen
Belgien möchte im Vergleich zu den Nachbarländern hinsichtlich der Lohnkosten attraktiver werden. Es wurden daher bereits einige Maßnahmen ergriffen.
So sind beispielsweise Start-up KMU‘s (d. h. KMU, die nicht älter als vier Jahre sind) bei Vorliegen aller Voraussetzungen davon befreit, 10 % der vom Lohn einbehalten Lohnsteuer an die belgische Steuerbehörde abzuführen.
Für neu gegründete Kleinstunternehmen erhöht sich der Prozentsatz sogar auf 20 %.
Um diese Regelung anwenden zu können, muss also nachgegangen werden, ob
1) Ihr Unternehmen als sog. Start-up-Unternehmen zu qualifizieren ist. Dies ist gemäß belgischem Recht dann der Fall, wenn das Unternehmen seit höchstens 48 Monaten im belgischen Unternehmensregister (KBO) registriert ist.
2) Ihr Unternehmen gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen als KMU bzw. Kleinstunternehmen zu qualifizieren ist.
Liegen alle Voraussetzungen vor, so kann die Regelung genossen werden.
IPA-Rabatt
Sofern Ihr Unternehmen als KMU bzw. Kleinstunternehmen zu qualifizieren ist, können Sie zusätzlich den sog. IPA-Rabatt in Anspruch nehmen.
Dieser Rabatt wurde im Rahmen eines Lohnsteuerabzugs eingeführt, der im Interprofessionellen Abkommen (IPA) 2007-2008 festgelegt wurde. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber einen Teil der Lohnsteuer, die sie von den Löhnen ihrer Arbeitnehmer einbehalten, nicht an den belgischen Fiskus abführen müsse.
Es handelt sich dabei um einen Betrag in Höhe von grds. 0,12 % des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge.
Den IPA-Rabatt können Sie als KMU oder Kleinstunternehmen in jedem Fall beanspruchen – also unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen (noch) als ein Start-up-Unternehmen zu bewerten ist oder nicht.
Lassen Sie es uns einfach wissen, falls Sie Unterstützung bei der rechtlichen Prüfung benötigen sollten.
Stand: 28.05.2024