Mitarbeiter in Frankreich
Sie möchten einen Ihrer Mitarbeiter vorübergehend nach Frankreich entsenden?
Es empfiehlt sich, den Mitarbeitereinsatz im Ausland zuvor gut vertraglich niederzulegen, sei es in Form eines Entsendevertrages, einer Ruhensvereinbarung mit lokalem Vertrag oder dem Abschluss eines (neuen) Arbeitsvertrages gemäß französischem Recht.
Außerdem sollte die Thematik qua Sozialversicherung und Steuerrecht gut geprüft werden.
Staatsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten und den Ländern des EWR benötigen zwar im Falle einer (vorübergehenden) Arbeitsnehmerentsendung nach Frankreich weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis.
Gleichwohl sind besondere Meldepflichten zu beachten.
Meldepflichten
Ein Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Frankreichs, der in Frankreich einen Auftrag erfüllen bzw. Dienstleistungen erbringen möchte, muss bspw. vor Beginn der Tätigkeit die zuständige Arbeitsinspektion über die Entsendung seiner Arbeitnehmer informieren.
Sofern Arbeitnehmer auf Baustellen im Hoch- und Tiefbau bzw. für öffentliche Arbeiten entsandt werden sollen, ist Ihnen ein Dokument zu übermitteln, das sie über die geltenden französischen arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Modalitäten informiert, wonach sie als entsandte Arbeitnehmer ihre Rechte geltend machen können. Wir stellen Ihnen auf Wunsch gerne ein Muster zur Verfügung.
Abhängig von den geplanten Tätigkeiten können weitere Meldepflichten bestehen.
Französisches Arbeitsrecht
Neben den geltenden Meldepflichten, sind im Falle einer Arbeitnehmerentsendung in jedem Falle zumindest die arbeitsrechtlichen Mindestarbeitsbedingungen zu berücksichtigen. Hier ein kleiner Einblick:
Wochenarbeitszeit
Die Wochenarbeitszeit in Frankreich beträgt 35 Stunden.
Überstunden können geleistet werden, jedoch nicht mehr als 10 Stunden pro Tag oder 48 Stunden pro Woche, es sei denn, die Arbeitsinspektion erteilt eine Ausnahmegenehmigung.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf über einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Wochen hinweg 44 Stunden nicht überschreiten.
Gehalt
Das Grundgehalt muss dem tarifvertraglichen Mindestlohn des Tarifvertrags entsprechen, der für die Tätigkeit gilt, die während der Tätigkeit in Frankreich ausgeübt wird.
Der allgemeine Mindestlohn ist dabei in jedem Fall einzuhalten. Dieser beträgt seit dem 01. Januar 2024 € 11,65 pro Stunde bzw. € 1.766,92 pro Monat (bei einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden). Der allgemeine Mindestlohn wird im Januar regelmäßig indexiert.
Werden Überstunden geleistet, besteht ein Anspruch des Mitarbeiters auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25 %, es sei denn, der einschlägige Tarifvertrag sieht einen niedrigeren Zuschlag vor (mind. 10 %).
Es ist aber grds. auch möglich, die Überstunden anstelle mit einem Lohnzuschlag mit Ruhezeit zu auszugleichen. Die (bezahlte) Ruhezeit ist während der gewöhnlichen Arbeitszeit zu gewähren.
Urlaub
In Frankreich besteht ein Anspruch auf 2,5 Tage bezahlten Urlaub je Monat, in welchem tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht wurden.
Dauert der Einsatz weniger als einen Monat, dann wird der Urlaubsanspruch im Falle einer 6-Tage-Woche anteilig anhand folgender Formel berechnet:
Anzahl der gearbeiteten Tage / 26 Tage je Monat (52 Wochen / 12 Monate x 6 Tage = 26 Tage)
Zudem besteht ein Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 10 % des Gehalts, das während der Zeit der Entsendung gezahlt wurde.
Sollten Sie weitergehende Rückfragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personal in Frankreich haben, Unterstützung bei der Erstellung eines Vertrages bzw. im Rahmen der Meldepflichten oder der Payroll haben, dann kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Stand: August 2024