Urlaubsanspruch bei Krankheit in Frankreich – Neue Regelungen seit 2024

Bisherige Rechtslage

Bisher konnten Arbeitnehmer in Frankreich während einer Arbeitsunfähigkeit infolge nicht berufsbedingter Unfälle oder Krankheiten keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub aufbauen.

Bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erwirbt der Arbeitnehmer 2,5 Werktage Urlaub pro Monat. Für ein vollständiges Jahr beträgt der Urlaubsanspruch damit 30 Werktage. Der Bezugszeitraum läuft üblicherweise vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres.

Nun hat Frankreich seine arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Arbeitsunfähigkeit an europäisches Recht angepasst – durch Erlass des Gesetzes vom 24. April 2024.

Änderungen für Arbeitnehmer in Arbeitsunfähigkeit seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 24. April 2024

Es gelten nunmehr folgende zwingende Regelungen:

  • Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses wegen nicht berufsbedingter Unfälle oder Krankheiten wird nun der Leistung tatsächlichen Arbeitszeit gleichgestellt.
  • Der Arbeitnehmer erwirbt 2 Werktage bezahlten Urlaub pro Monat, begrenzt auf maximal 24 Werktage pro Bezugszeitraum (üblicherweise 1. Juni bis 31. Mai des Folgejahres). Bei kürzerer Abwesenheit erfolgt die Berechnung anteilig.
  • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erwirbt der Arbeitnehmer 2,5 Urlaubstage pro Monat.

Beispiele:

  1. Ein Arbeitnehmer mit einjähriger Arbeitsunfähigkeit wegen nicht berufsbedingter Krankheit erwirbt maximal 24 Werktage (4 Wochen) bezahlten Urlaub.
  2. Ein Arbeitnehmer mit zweimonatiger Arbeitsunfähigkeit wegen nicht berufsbedingter Krankheit während des Bezugszeitraums erhält während des Krankheitszeitraums 2 Urlaubstage pro Monat (2 x 2 Tage) plus 2,5 Tage für die 10 Monate (10 x 2,5) tatsächlicher Arbeitszeit = 29 Urlaubstage.

Übertragungsfrist von 15 Monaten

Kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit (krankheitsbedingt oder aufgrund von Arbeitsunfällen, beruflich oder nicht beruflich bedingt) nicht nehmen, steht ihm eine Übertragungsfrist von 15 Monaten zur Verfügung.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei Arbeitswiederaufnahme über die verbleibenden Urlaubstage und die Frist zur Inanspruchnahme informieren. Die Mitteilung muss im Monats nach Wiederaufnahme der Beschäftigung auf beliebige Weise erfolgen (beispielsweise auf der Gehaltsabrechnung). Die 15-Monats-Frist beginnt ab diesem Informationsdatum. Ohne Information läuft die Frist nicht. Anschließend nicht genommener Urlaub verfällt in der Regel nach Ablauf dieser Frist.

Prüfen Sie stets den Tarifvertrag oder bestehende Betriebsvereinbarungen auf möglicherweise günstigere Regelungen.

Sprechen Sie uns gerne (unverbindlich) an, falls Sie Rückfragen haben sollten.

Stand: November 2025