Sie haben im vergangenen Jahr Dienstleistungen in Belgien erbracht und wurden nun von der belgischen Finanzverwaltung aufgefordert, eine Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden in Belgien abzugeben?
Nach belgischem Recht sind ausländische Unternehmen, die eine Betriebsstätte gemäß den belgischen Vorschriften begründet haben, tatsächlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und ggf. Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer in Belgien abzuführen.
Eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte etc. stellen unstreitig eine Betriebsstätte dar.
Hat aber beispielsweise ein ausländisches Unternehmen in Belgien „nur“ Dienstleistungen im Rahmen eines Projektes oder zusammenhängender Projekte durch eine oder mehrere in Belgien anwesende natürliche Personen erbracht und betrug die Gesamtdauer innerhalb eines 12-Monatszeitraums mehr als 30 Tage, so kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen auch in diesem Fall nach belgischem Recht eine Betriebsstätte begründet worden sein.
Auch ein (angestellter) Vertreter vor Ort kann gemäß den belgischen Regelungen eine Betriebsstätte begründen.
Das heißt, auch in solchen Fällen ist nach belgischem Recht eine Steuererklärung einzureichen.
Zu beachten sind jedoch auch die vorrangigen zwischen dem Königreich Belgien und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Diese berücksichtigend kann es eventuell bei der Besteuerung nur in Deutschland bleiben. Dies ist von Einzelfall zu Einzelfall zu prüfen.
Haben Sie Rückfragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Abgabe der Erklärung zur Steuer der Gebietsfremden in Belgien, so kontaktieren Sie uns einfach.