Kilometerpauschale Belgien: Aktuelle Beträge und Besonderheiten im Q2/2026
Sie beschäftigen Mitarbeiter in Belgien, welche ihr eigenes Fahrzeug für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten nutzen?
Die hierbei bei dem Mitarbeiter entstandenen Aufwendungen zu Gunsten des Arbeitgebers können in Belgien genauso wie in Deutschland u. a. mittels einer Kilometerpauschale geltend gemacht werden. Sowohl die belgische Sozialversicherung (LSS/RSZ) als auch die Finanzverwaltung bewerten eine solche Erstattung als pauschale Aufwandsentschädigung. Als solche unterliegt die Erstattung keinen Sozialversicherungsbeiträgen und ist steuerfrei.
Kilometerpauschale Belgien: jährlicher oder vierteljährlicher Betrag?
Die pauschale Kilometerpauschale gibt es zwei Varianten mit jeweils eigener Rechtsgrundlage:
1. Vierteljährlich indexierter Betrag
Dieser wird quartalsweise angepasst. Für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis 30. Juni 2026 wurde er ursprünglich auf 0,4327 EUR/km festgesetzt.
2. Jährlich angepasster Betrag
Dieser gilt für ein volles Jahr. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt er 0,4449 EUR/km. Wenn ein Arbeitgeber sich für den jährlich angepassten Betrag entscheidet, ist dieser während des gesamten Zeitraumes (1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026) anzuwenden; es darf also zwischenzeitlich nicht zum vierteljährlich indexierten Betrag gewechselt werden.
Neu: Monatliche Anpassung der Kilometerpauschale von April bis Juni 2026
Anlässlich der Unruhen im Nahen Osten und der damit verbundenen Schwankungen der Kraftstoffpreise wird per Königlichen Erlass vom 18. Mai 2026 (Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 2026, zweite Ausgabe) vorübergehend von der lediglich quartalsweisen Festsetzung des Betrages abgewichen und auf eine monatliche Festsetzung umgestellt. Auch die Berechnungsweise der Kilometerpauschale wird vorübergehend geändert.
Die monatliche Anpassung und die geänderte Berechnungsweise gelten also ab dem 1. April 2026 bis zum 30. Juni 2026. Während des zweiten Quartals 2026 wird die Kilometerpauschale somit monatlich angepasst.
Für den Monat April 2026 wurde die Kilometerpauschale auf 0,4571 EUR/km festgesetzt (Rundschreiben Nr. 765 vom 20. Mai 2026, Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 2026, zweite Ausgabe).
Dieser Betrag ersetzt also den ursprünglich festgesetzten Betrag i. H. v. 0,4327 EUR/km.
Was gilt für Arbeitgeber, die den nur jährlich angepassten Betrag gewählt haben?
Normalerweise müssen sie sich während der gesamten Anwendungsperiode (1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026) an ihre Wahl halten. Laut Rundschreiben dürfen Sie jedoch angesichts der besonderen Umstände ausnahmsweise für den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 30. Juni 2026 zum vorübergehenden, für diesen Zeitraum geltenden System wechseln.
Was gibt es noch zu beachten für Arbeitgeber?
Manchmal gelten bestimmte branchenspezifische Vereinbarungen. Nicht jeder Arbeitgeber hat also die freie Wahl zwischen beiden Systemen. Die branchenspezifischen Bestimmungen sollten daher immer geprüft werden.
Stand: Juni 2026



