Rechnungsstellung Belgien: Welche Rechnungsregeln gelten bei internationalen Kunden?
Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind, stoßen regelmäßig auf die Frage, welche Rechnungsstellungsregeln anzuwenden sind, also die des Landes des Leistungsorts oder die des Ansässigkeitsstaates des Leistenden?
Die Antwort hat unmittelbare praktische Konsequenzen für den Rechnungsaussteller als auch für den Rechnungsempfänger.
Warum ist die korrekte Rechnungsstellung wichtig?
Für den Rechnungsaussteller liegt die Bedeutung einer korrekten Rechnung zunächst in der Vermeidung der Verhängung von möglichen Bußgeldern. Gemäß belgischem Recht können bei einem Verstoß je Rechnung folgende Sanktionen drohen:
- Erste Zuwiderhandlung:
- Rein zufällig oder ohne Beeinträchtigung der Interessen der Staatskasse: € 25, mindestens € 50, höchstens € 250
- Übrige Fälle: € 50, höchstens € 500
- Zweite Zuwiderhandlung: € 125, höchstens € 1.250
- Weitere Zuwiderhandlungen: € 250, höchstens € 5.000
Für den Rechnungsempfänger ist eine korrekt ausgestellte Rechnung Grundvoraussetzung, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Eine fehlerhafte Rechnung kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug verweigert werden kann.
Die allgemeine Regel: Leistungsort bestimmt die anwendbaren Rechnungsregeln
Nach der allgemeinen Regel gelten für die Rechnungsstellung grds. die Vorschriften des EU-Mitgliedstaats, in dem die Lieferung oder Dienstleistung als erbracht gilt.
Drei Ausnahmen von der allgemeinen Regel
Abweichend von der allgemeinen Regel gelten die Rechnungsstellungsregeln des EU-Mitgliedstaats, in dem der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ansässig ist, wenn:
- die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht (sog. Reverse Charge)
Der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ist nicht in dem EU-Mitgliedstaat ansässig, in dem die Leistung als erbracht gilt, und der Leistungsempfänger schuldet die Mehrwertsteuer.
- Leistungsort liegt außerhalb der EU
Die Lieferung oder Dienstleistung gilt als außerhalb der Europäischen Union erbracht.
- One-Stop-Shop (OSS)
Die Rechnungsstellung unterliegt den Regeln des EU-Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer oder Lieferant für eines der besonderen Verfahren für Dienstleistungen an Nicht-Steuerpflichtige, Fernverkäufe oder bestimmte inländische Lieferungen registriert ist (One-Stop-Shop-Regelung).
Handlungsempfehlung
International tätige Unternehmen sollten vor jeder Rechnungsstellung prüfen, welche Rechnungsregeln konkret anwendbar sind.
Sollten Fragen auftreten, können Sie uns gerne kontaktieren.
Stand: Mai 2026

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