Umsatzsteuererklärung Luxemburg: Fristen und Sanktionen

Verfügen Sie als deutsches Unternehmen über eine luxemburgische Mehrwertsteuernummer? Dann sollten Sie darauf achten, die jeweilige Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung in Luxemburg nicht zu versäumen — auch dann, wenn Sie keinen Auftrag in Luxemburg ausgeführt und damit keinen Umsatz realisiert haben.

Erklärungsperiodizität: Monatlich, quartalsweise oder jährlich?

Die Frist der Umsatzsteuererklärung in Luxemburg richtet sich danach, ob die Erklärung monatlich, quartalsweise oder jährlich einzureichen ist. Die Erklärungsperiodizität wiederum richtet sich nach der Höhe Ihres Umsatzes:

Höhe Umsatz Geringer als € 112.000 Zwischen € 112.000 und € 620.000 Mehr als € 620.000
Welche Erklärungen? Jahreserklärung Steuererklärung je Quartal und Jahreserklärung Monatliche
Steuererklärung und Jahreserklärung
Wann? Vor dem 1. März des Folgejahres Quartal: vor dem 15. Tag des Quartals, das auf dasjenige folgt, in dem die Steuer fällig wurde.

Jährlich: vor dem 1. Mai des Folgejahres

Monatlich: vor dem 15. Tag des Monats, der auf denjenigen folgt, in dem die Steuer fällig wurde.

Jährlich: vor dem 1. Mai des Folgejahres

Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben.

Jahresumsatzsteuererklärung 2025: Frist bereits abgelaufen

Die Frist für die Jahresumsatzsteuererklärung 2025 endete am 28. Februar 2026. Die luxemburgische Finanzverwaltung gewährt bei Fristversäumnis oftmals eine Fristverlängerung bis in den Herbst desselben Jahres.

Sofern die Erklärung noch nicht abgegeben wurde, sollte dies schnellstmöglich nachgeholt werden.

Sanktionen bei verspäteter Abgabe in Luxemburg

Die luxemburgische Finanzverwaltung sanktioniert die nicht rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuererklärung empfindlich, z. Bsp. mittels einer:

  • Steuerstrafe von bis zu € 10.000
  • Vorläufige Vorauszahlung
  • Schätzung von Amts wegen

Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Erstellung und elektronischen Einreichung Ihrer Umsatzsteuererklärung in Luxemburg gerne.

Stand: März 2026