Seit dem 1. Januar 2024 können Arbeitnehmer, die während ihres Erholungsurlaubes erkranken oder einen Unfall erleiden und dies auch nachweisen können, die Urlaubstage, die mit den Krankheitstagen zusammenfallen, später erneut nehmen.
Ein neuer Artikel im belgischen Arbeitsgesetzbuch[1] sieht vor, dass der Arbeitnehmer im Falle einer solchen Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber unverzüglich seine Aufenthaltsadresse mitzuteilen hat, wenn er sich nicht an seinem Wohnort aufhält, und dass er seinem Arbeitgeber stets ein ärztliches Attest vorzulegen hat (mit Angabe der Arbeitsunfähigkeit, ihrer voraussichtlichen Dauer und der Frage, ob der Arbeitnehmer sich an einen anderen Ort begeben kann). In Fällen höherer Gewalt hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Bescheinigung innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
Die Tage werden im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß den bekannten Regeln vergütet.
Möchte ein Arbeitnehmer, der während des Urlaubs erkrankt ist, sein Recht auf bezahlten Urlaub behalten und diesen nach der Arbeitsunfähigkeit erneut nehmen, so muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen, spätestens jedoch bei Vorlage der Bescheinigung. Der Arbeitnehmer muss also selbst die Initiative ergreifen, um seinen Urlaub nach der Arbeitsunfähigkeit erneut nehmen zu können.
Dies gilt auch für genau definierte andere Abwesenheiten, wie z. B. Mutterschaftsurlaub.
In besonderen Fällen kann der Urlaub sogar in einem nachfolgenden Kalenderjahr genommen werden.
Die vom Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang zu beachtenden Formalitäten sind in der Arbeitsordnung festzulegen.
Sprechen Sie uns im Falle von Rückfragen gerne an.
[1] Eingefügt durch Gesetz v. 17. Juli 2023