Einbehaltungspflicht Belgien 2026: Neue Regeln für Auftraggeber
Belgien weitet ab 2026 die Einbehaltungspflicht aus: Wer mit selbstständigen Unternehmern als Einzelperson (Einzelunternehmen) zusammenarbeitet, muss künftig vor jeder Zahlung prüfen, ob Sozial- oder Steuerschulden bestehen — und gegebenenfalls einen Teil der Rechnung einbehalten.
Was ist die Einbehaltungspflicht?
Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer, die bestimmte Tätigkeiten ausführen oder ausführen lassen, sind verpflichtet, vor jeder Zahlung zu prüfen, ob ihr Vertragspartner Sozial- oder Steuerschulden hat. Ist dies der Fall, muss ein bestimmter Prozentsatz des Rechnungsbetrages (ohne Mehrwertsteuer) einbehalten und direkt an die zuständige Behörde weitergeleitet werden:
- Steuerschulden: 15 % des Rechnungsbetrages (ohne MwSt.) an den FÖD Finanzen
- Sozialschulden: 35 % an das Landesamt für Soziale Sicherheit (LSS)
Welche Tätigkeiten sind betroffen?
Die Einbehaltungspflicht gilt für folgende Sektoren:
- Immobilienarbeiten und Bausektor (mit Ausnahme bestimmter land- und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Tätigkeiten)
- Lieferung von Frischbeton
- Wach- und Schließdienste
- Fleischsektor
Neu ab 1. Mai 2026: Ausweitung auf Einzelunternehmer
Bislang galt die Einbehaltungspflicht in der Praxis vor allem für Unternehmer, die in der Form einer Gesellschaft tätig sind. Ab 2026 gilt sie auch für selbstständige Unternehmer und Subunternehmer als natürliche Person (Einzelunternehmen). Wer also mit einem selbstständigen Maler, Elektriker oder Techniker als Einzelperson zusammenarbeitet, muss ab 2026 prüfen, ob dieser Steuer- und/oder Sozialschulden hat.
Bei rückständigen Beiträgen sind die entsprechenden Beträge von ihrer Rechnung einzubehalten und an den FÖD Finanzen bzw. RSVZ zu überweisen.
Ausnahmen von der Einbehaltungspflicht
Keine Einbehaltungspflicht besteht:
- bei privaten Auftraggebern,
- wenn die Zahlungsfrist der Rechnung noch nicht abgelaufen ist,
- bei einem korrekt laufenden Ratenplan beim Sozialversicherungsfonds,
- wenn für dieselben Schulden bereits eine andere Einbehaltung vorgenommen wurde,
- wenn die Gesamtschuld im Falle von lediglich Sozialschulden (RSVZ) weniger als 2.500[1] € beträgt.
[1] unterliegt jährlicher Indexierung, indexierter Schwellenwert in 2026 € 2.647
Praktische Umsetzung: So gehen Sie vor
Die Prüfung erfolgt über den Onlinedienst „Check Einbehaltungspflicht“ (checkobligationderetenue.be). Durch Eingabe der Unternehmensnummer oder der Identifikation des ausländischen Unternehmers wird sofort angezeigt, ob eine Einbehaltung erforderlich ist.
Drei praktische Schritte:
- Prüfen vor jeder Zahlung: Kontrollieren Sie über „Check Einbehaltungspflicht“, ob Ihr Vertragspartner Sozial- oder Steuerschulden hat.
- Nachweis aufbewahren: Laden Sie das Attest herunter und speichern Sie es digital zusammen mit der Rechnung ab — zum Schutz bei späteren Kontrollen.
- Vertragspartner informieren: Teilen Sie Ihren Unternehmern mit, dass diese Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist, um Verzögerungen bei der Zahlung zu vermeiden.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Wer die Prüfung unterlässt, riskiert:
- eine Verwaltungsstrafe in Höhe des doppelten Betrages, der hätte einbehalten werden müssen;
- eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuer- und Sozialschulden des Vertragspartners — besonders problematisch im Falle einer Insolvenz des Unternehmers.
Stand: April 2026


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