Ihre Mitarbeiter, welche gelegentlich und vorübergehend in Luxemburg Dienstleistungen erbringen, sind noch vor der Dienstleistungserbringung in Luxemburg bei der zuständigen Behörde anzumelden. Infolge einer kürzlichen Gesetzesänderung bestehen nunmehr erweiterte Mitteilungspflichten.

Vor dem Hintergrund der Europäischen Entsenderichtlinie(n) wurde das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch teilweise geändert.

Unter anderem die Vorschriften betreffend die Arbeitnehmerentsendung wurden dabei hinsichtlich der Entsendeformalitäten teilweise erweitert.

Jede Arbeitnehmerentsendung ist grds. der zuständigen Behörde in Luxemburg anzuzeigen. Im Rahmen einer möglichen Kontrolle ist u. a. der Nachweis der Entsendemitteilung, der sog. Badge social, vorzuzeigen.

Bisher waren bereits einige Angaben zu den jeweiligen Mitarbeiter mitzuteilen (z. Bsp. Name, Geburtsdatum, etc.). Nunmehr sind noch weitergehende Angaben zu machen. So sind bspw. neuerdings jeweils der Hauptwohnsitz der entsandten Arbeitnehmer sowie die Adresse ihrer Unterkunft während des Einsatzes in Luxemburg anzugeben, sofern diese vom Hauptwohnsitz abweicht. Dokumente bezüglich der Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten sind ebenfalls einzureichen.

Die Entsendemitteilung sollte noch vor dem Einsatzbeginn in Luxemburg abgegeben werden. Geschieht dies nicht durch das entsendende Unternehmen, so ist der Bauherr verpflichtet, innerhalb von acht (8) Tagen ab dem Beginn der Entsendung die entsprechenden Angaben an die lux. Behörde zu übermitteln.

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