Personal in Belgien
Die erstmalige Beschäftigung von Personal wird in Belgien finanziell gefördert. Die Lohnkosten auf Arbeitgeberseite fallen dadurch erheblich geringer aus.
Wenngleich die Regelungen ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr ganz so vorteilhaft sein werden wie bisher, so kommt dieses System startenden Unternehmen doch weiterhin positiv entgegen.
Hintergrund
Genauso wie in Deutschland müssen Arbeitgeber in Belgien ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge abführen.
In bestimmten Fällen bestehen Ausnahmen und können Arbeitgeber von Ermäßigungen hinsichtlich der Beitragshöhe profitieren (wie bspw. Im Falle der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen bzw. Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung oder im Falle der Beschäftigung von älteren Angestellten).
Auch wenn ein Arbeitgeber zum ersten Mal Personal beschäftigt, kann er bei Vorliegen aller Voraussetzungen in den Genuss einer solchen Ermäßigung der Beiträge kommen. Diese Maßnahme soll – wie bereits eingangs dargelegt – Unternehmen in Belgien, die erstmals Personal in Belgien beschäftigen, unterstützen.
Hier eine Zusammenfassung der heutigen und bisherigen Regelung. Hiernach gelten die Ermäßigungen bis zum sechsten Mitarbeiter:
Anzahl Mitarbeiter | Absolute Beträge in EUR | ||
1 | 4000,00 unbefristet | ||
2 | 5 x 1.550,00 | 4 x 1.050,00 | 4 x 450,00 |
(also max. € 13.750,00 für den zweiten Mitarbeiter, verteilt über 13 Quartale) | |||
3 | 5 x 1.050,00 | 4 x 1.050,00 | 4 x 450,00 |
4 | 5 x 1.050,00 | 4 x 1.050,00 | 4 x 450,00 |
5 | 5 x 1.050,00 | 4 x 1.050,00 | 4 x 450,00 |
6 | 5 x 1.050,00 | 4 x 1.050,00 | 4 x 450,00 |
(also max. € 11.250,00 für jeweils den dritten bis zum sechsten Mitarbeiter, verteilt über 13 Quartale) |
Ab dem 1. Januar 2024 wird der Betrag der-Ermäßigung auf 3.100 € pro Quartal begrenzt, anstelle von 4.000 € pro Quartal derzeit. Diese konkrete Ermäßigung gilt auf unbestimmte Zeit. Auch wenn der Mitarbeiter schon vor dem 1. Januar 2024 sein Beschäftigungsverhältnis in Belgien antrat, gilt die Deckelung von € 3.100,00 / Quartal anstelle der bisherigen € 4.000,00 / Quartal.
Entsprechend der Regelung ab dem 1. Januar 2024 fallen die Ermäßigungen für den vierten bis sechsten Mitarbeiter weg. Die Ermäßigungen, die aber bereits vor dem 1. Januar 2024 angewandt wurden, gelten weiterhin fort.
Voraussichtliche Regelung ab dem 01. Januar 2024
Anzahl Arbeitnehmer | Absolute Beträge in EUR | ||
1 | 3.100,00 unbefristet | ||
2 | 5 x 1.550,00 | 4 x 1.050,00 | 4 x 450,00 |
3 | 5 x 1.050,00 | 4 x 1.050,00 | 4 x 450,00 |
Die neue Regelung wurde bisher zwar so vereinbart, jedoch noch nicht offiziell im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Erst nach Veröffentlichung ist die Regelung offiziell in Kraft. Letzteres dürfte jedoch nur noch eine ‚Formalität‘ sein. Es ist also mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die voraussichtliche Regelung ab Januar 2024 so wie oben beschrieben tatsächlich in Kraft tritt.