EuGH-Entscheidung zur Sozialversicherung: 25%-Regel gilt für weltweite Beschäftigungsverhältnisse
Die Bestimmung der einschlägigen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit bei internationaler Beschäftigung von Mitarbeitern kann komplex sein.
Gemäß den Regelungen auf Europäischer Ebene unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine angestellte Beschäftigung ausübt, entweder
- den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (d. h. mindestens 25 %; bei der Beurteilung des Kriteriums der Wesentlichkeit dienen dabei die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt als Orientierungskriterium) oder
- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Fraglich bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, war, ob alle Tätigkeiten des Arbeitnehmers – einschließlich seiner Tätigkeit in Drittstaaten – zu berücksichtigen sind oder nur die Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die in Mitgliedstaaten ausgeübt werden?
Der Europäische Gerichtshof hat nun in einem aktuellen Urteil (Dezember 2025) klargestellt:
Bei Anwendung der 25%-Schwelle sind sämtliche beruflichen Aktivitäten weltweit einzubeziehen – einschließlich Tätigkeiten außerhalb von EU und EWR.
Beispiel: Ein belgischer Arbeitnehmer arbeitet für ein deutsches Unternehmen. Seine Tätigkeiten verteilen sich wie folgt:
- 20% in Belgien
- 20% in den Niederlanden
- 20% in Deutschland
- 40% außerhalb EWR
Bisher wurde in einem solchen Fall von einer Sozialversicherungspflicht in Belgien ausgegangen (40% Nicht-EWR-Tätigkeit bleiben unberücksichtigt, somit finden 33% in Belgien statt. Folge: sozialversichert in Belgien (Land des Arbeitnehmers).
Nun, nach der neuen Regelung, wird die Sozialversicherungspflicht in Deutschland (Land des Arbeitgebers) bejaht (die 40% Nicht-EWR-Tätigkeit zählen mit, somit wird in keinem EWR-Land mehr die 25%-Grenze überschritten).
Unternehmen mit Mitarbeitern außerhalb der EU/EWR sollten dies berücksichtigen und mögliche Konsequenzen bewerten.
Internationale Personaleinsätze professionell zu gestalten, stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Eine ganzheitliche Betrachtung (Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht etc.) ist zwingend zu empfehlen.
Sprechen Sie uns im Falle von Rückfragen gerne an.
Stand: 16.01.2025



